Ob konventionelle Parkgaragen oder automatische Parkgaragen – die Planung und der Bau eines Parkhaus Systems folgt zwar immer noch ökonomischen Gesetzen – zunehmend aber kommen ganzheitliche Betrachtungen wie soziale Verträglichkeit, Nachhaltigkeit, Sicherheit und Ästhetik ins Spiel. Ob eine Beton Parkgarage auch nur unter einem der Gesichtspunkte kritischer Beurteilung standhält? Automatische Parkgaragen jedenfalls beweisen überall auf der Welt ihre Berechtigung.
Parkgaragen, wie sie landauf landab von diversen Parkgaragen GmbH´ s betrieben werden, haben im innerstädtischen Verkehr eine Marktposition – unabhängig davon, ob der Betreiber der Parkgarage kommunaler oder privater Natur ist. Parkgaragen sind aus dem öffentlichen Bild einer Stadt oder Kommune schon allein deshalb nicht wegzudenken, weil Parkgaragen einfach nicht mehr so ohne weiteres zu entsorgen sind. Eine in den 60er Jahren gebaute Beton-Parkgarage verschlingt Unsummen an Betriebs- und Instandhaltungskosten – man denke nur an die Energiekosten für Licht und Belüftung in einer konventionellen Parkgarage. Eine automatische Parkgarage von Stolzer hingegen kommt nicht nur weitestgehend ohne Licht und Lüftung aus – eine automatische Parkgarage wäre aufgrund ihrer modularen Stahlbaustruktur auch rückbaubar.
Innerstädtischer Individualverkehr ist ohne Parkgaragen nicht denkbar – egal, ob es sich dabei um konventionelle Parkgaragen oder automatische Parkgaragen handelt. Aber die planerische Entscheidung für den einen oder anderen Typ Parkgarage ist mehr denn je eine Frage von Nachhaltigkeit und Vernunft. Und das der Wettbewerb der Parkgaragen-Anbieter sich auch zum fragwürdigen Spiel mit der Manövriermasse Autofahrer entwickeln kann, zeigt ein in erster Instanz von der Verbraucherzentrale gewonnenes Urteil des Landgerichts Berlin (Az: 4 O 136/08) gegen einen namhaften Parkgaragen Betreiber: Der Parkgaragen Betreiber drohte Verbrauchern Vertragsstrafen in Höhe von 20 Euro oder gar das Abschleppen des Fahrzeugs aus der Parkgarage an, wenn sie ihr Fahrzeug über die gemietete Parkzeit hinaus in seinen Parkgaragen abgestellt oder den Parkschein zur Parkgarage nicht von außen gut sichtbar ins Fahrzeug gelegt haben. « zurück zur Übersicht...